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BGH zu Namensverletzung durch zeitlich früher registrierte Internetdomain

BGH zu Namensverletzung durch zeitlich früher registrierte Internetdomain

Bei der Prüfung, ob die Registrierung eine Domain, die vor der Entstehung eines Kennzeichenrechts eines Dritten erfolgte, eine unberechtigte Namensanmaßung darstellt, ist durch umfassende Interessenabwägung zu ermitteln, vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – Az.: I ZR 107/22.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Domain „energycollect.de“, die im Jahr 2010 vom Beklagten registriert wurden und lediglich zur Weiterleitung auf die Webseite eines Drittunternehmens verwendet wurde.

Die Klägerin, die “energy COLLECT GmbH & Co. KG”, war im Jahr 2020 gegründet worden und verlangte die Herausgabe der Domain.

Die Berufungsinstanz hatte der Klägerin noch Recht gegeben und die Beklagte zur Herausgabe der Domain verurteilt, da eine rein technische Verwendung zur Weiterleitung zwecks Erzielung eines höheren Besucheraufkommens auf der verwiesenen Internetseite  nicht schutzwürdig sei.

Anders nun der Bundesgerichtshof. Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain seien im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zähle grundsätzlich auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen.

Etwas anders gilt nach der Rechtsprechung des BGH jedoch dann, wenn  die Domain ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren wird,  diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen, vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2008 – Az.: I ZR 159/05.

Das OLG Karlsruhe wird nun unter der Berücksichtigung der Entscheidung des BGH  erneut zu entscheiden haben.