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Urheberrechtlicher Schutz eines Firmenlogos

Das Firmenlogo ist das Gesicht eines Unternehmens. Es stiftet Wiedererkennungswert, schafft Vertrauen und zeigt nach innen und außen, wofür das Unternehmen steht und repräsentiert dessen Philosophie. Das Firmenlogo ist mithin der wichtigste Bestandteil der Corporate Identity, den es zu schützen gilt.

Dass man sich hierbei nicht darauf verlassen sollte, dass das Logo urheberrechtlichen Schutz genießt, belegt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2019 (Az.: 11 U 51/18).

Das Gericht versagte einem Logo, bestehend aus dem Wort „match“ und einem vorangestellten, nach rechts gerichteten Doppeldreieck, den Schutz des Urheberrechts, da der Mindestgrad an ästhetischer Gestaltung nicht erreicht sei, den das Urheberrecht voraussetzt.

Dass die Entwicklung des Logos über ein Jahr beanspruchte und währenddessen mehrfach geändert und ergänzt wurde, spielte – richtigerweise – keine Rolle. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Logos die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe erreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das erst dann der Fall, wenn nach Auffassung eines für Kunst empfänglichen (fiktiven) Kreises von einer „künstlerischen Leistung“ gesprochen werden kann.

Jedenfalls für Logos, welche sich aus Standardschrifttypen aus öffentlich zugänglichen Schrifttypensammlungen und vorbekannten Symbolen zusammensetzen, dürfte im Regelfall keine künstlerische Leistung vorliegen.

Ob Ihr Firmenlogo urheberrechtlichen Schutz genießt, werden die Gerichte erst im Streitfall beantworten. Der Fall des OLG Frankfurt am Main zeigt, dass dies immer eine Einzelfallentscheidung ist, deren Ergebnis nicht sicher vorausgesagt werden kann. Wenn Sie erfahren möchten, wie Sie Ihr Firmenlogo sicher als Marke oder Design schützen lassen können, sprechen Sie uns gerne an.