Bürokratie & Entwicklung

Datenschutz in der Bauleitplanung

Die DS-GVO dürfte wohl spätestens im letzten Jahr bei den meisten Unternehmen das Thema Datenschutz auf die Tagesordnungen katapultiert haben. Doch auch die öffentliche Verwaltung hat – nicht erst seit der DS-GVO – datenschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Ein Aufgabenbereich, bei dem regelmäßig personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung. Dabei ist den Verantwortlichen nicht immer bewusst, welche Datenschutz-Anforderungen sie konkret zu erfüllen haben. Dies führte in der Vergangenheit bereits dazu, dass sich aufgrund von Beschwerden der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte einschaltete und Datenschutz-Verstöße beanstandete.

Wo werden personenbezogene Daten verarbeitet?

Zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung sind bei der Bauleitplanung gem. § 3 BauGB die Planentwürfe öffentlich auszulegen. Während der Auslegungsfrist können Bürger Stellungnahmen hierzu abgeben. Diese hat die Gemeinde bei ihrer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange mit einzubeziehen. Zur Arbeitserleichterung fasst die Gemeinde dabei die Daten aller eingegangenen Stellungnahmen meist in sog. Abwägungstabellen zusammen. Diese beinhalten Namen, Adressen und den wesentlichen Inhalt aller abgegebenen Stellungnahmen sowie jeweils einen Abwägungsvorschlag der Gemeindeverwaltung. Die endgültige Beratung und Beschlussfassung erfolgt – in der Regel in öffentlicher Sitzung – im jeweiligen Hauptorgan der Gemeinde (in Hessen: Gemeindevertretung). Zu diesem Zweck wird die Abwägungstabelle dorthin weitergegeben. Abschließend werden die Bürger über das Abwägungsergebnis zu ihrer Stellungnahme informiert. Auch hierfür wird in der Praxis häufig die gesamte Abwägungstabelle an alle Einwender versendet oder gar im Internet veröffentlicht.

Welche datenschutzrechtliche Problematik besteht dabei?

In dem geschilderten Verfahren werden also regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet. Grundsätzlich ist die Verwaltung hierzu zwecks Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung auch befugt. Die entsprechende Rechtsgrundlage ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Gleichwohl gilt es dabei, den im Datenschutzrecht bestehenden Grundsatz der Datenminimierung zu berücksichtigen. Dieser verlangt, dass personenbezogene Daten auf ein Maß beschränkt werden sollen, das für die Zwecke der Verarbeitung notwendig ist. Eine personenbezogene Zuordnung der einzelnen Stellungnahmen kann im Rahmen des Abwägungsprozesses der Gemeinde erforderlich sein, um eine individuelle Betroffenheit des Einwenders beurteilen zu können. In diesem Bereich muss den Gemeindevertretern also die Stellungnahme mit Personenbezug vorliegen. Für alle anderen Bereiche besteht diese Notwendigkeit jedoch nicht, sodass eine Weitergabe der personenbezogenen Daten nicht zulässig ist.

Darüber hinaus hat die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung auch darauf zu achten, dass sie die sich aus der DS-GVO ergebenden Informationspflichten erfüllt. Dies ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie sich im Rahmen der Bauleitplanung eines Dritten (Planungsbüros) nach § 4b BauGB bedient.

Wir beraten Sie gerne dazu, wie eine datenschutzkonforme Lösung in Ihrem Fall auszusehen hat. Mit unserer Expertise im Datenschutz- sowie im Bauplanungsrecht stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.